Hier greifen für die verschiedenen Komponenten diverse Gesetze der FZV und der StVZO. Im Einzelnen:
Das Kennzeichen
Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h „… dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie [ ...] ein Kennzeichen [ ...] führen.“ (FZV §4 Absatz 2) Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h „… muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen [ ...] mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen.“ (FZV §4 Absatz 4)
Vordere Fahrzeugbeleuchtung
Bei Flurförderzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h „…genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung.“ (StVZO §50 Absatz 2) Schnellere Fahrzeuge „… müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein …“ (StVZO §50 Absatz 2, dies beschreibt das Fernlicht). Dieses muss wie in StVZO §50 Absatz 5 beschrieben zusätzlich abgeblendet werden können. Die wenigsten Stapler haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h, so dass die Scheinwerfer lediglich die unter Abblendlicht beschriebenen Bedingungen erfüllen müssen. Sie sind somit von der Notwendigkeit eines Fernlichts befreit (StVZO §50 Absatz 6).
Hintere Fahrzeigbeleuchtung
„Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein.“ (StVZO §53 Absatz 1) Ebenso mit „…zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht …“ (StVZO §53 Absatz 2) Vorgeschrieben sind außerdem Rückfahrscheinwerfer: „Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein.“ (StVZO §52a Absatz 2) Fahrtrichtungsanzeiger Unabhängig von der Geschwindigkeit müssen „Kraftfahrzeuge [ ...] mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.“ (StVZO §54 Absatz 1) Hierbei muss es sich um „… paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite“ handeln. (StVZO §54 Absatz 4)