AGB

All­ge­mei­ne Verkaufsbedingungen der J. Führ GmbH

 

1. Gel­tung un­se­rer Verkaufs­be­din­gun­gen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der J. Führ GmbH (nachfolgend "Lieferer") er­fol­gen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Be­stand­teil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch "Be­stel­ler" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gel­ten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gel­ten für al­le Lie­fe­run­gen an Un­ter­neh­mer und ju­ris­ti­sche Per­so­nen öf­fent­li­chen Rechts und öf­fent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen. Un­ter­neh­mer i.S.d. Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit de­nen in Ge­schäfts­be­zie­hung ge­tre­ten wird, die in Aus­übung ei­ner ge­werb­li­chen oder selbst­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit han­deln.

1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Drit­ten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Ge­schäfts­be­din­gun­gen.

 

2. An­ge­bot, Ver­trags­schluss

2.1 Un­se­re An­ge­bo­te sind nicht bin­dend, son­dern als Auf­for­de­rung an den Besteller zu ver­ste­hen, uns ein An­ge­bot auf ei­nen Ver­trags­schluss zu ma­chen. Un­se­re An­ge­bo­te sind in die­sem Sin­ne frei­blei­bend. Der Ver­trag kommt erst durch das An­ge­bot des Bestellers und des­sen An­nah­me durch uns zu­stan­de.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller ist der schrift­lich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Ver­kaufs­be­din­gun­gen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand voll­stän­dig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind recht­lich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schrift­li­chen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich fort gelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser All­ge­mei­nen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Aus­nah­me von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht be­rech­tigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform ge­nügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, ins­be­son­de­re per E-Mail, nicht ausreichend.

2.4 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften er­fol­gen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

3. Prei­se und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lie­fe­rungs­um­fang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht an­ders vereinbart, verstehen sich die Preise netto in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wert­steu­er, die gesondert berechnet wird.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferers zugrunde liegen und die Lie­fe­rung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lie­fe­rung gültigen Listenpreise des Lieferers.

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen eingehend auf dem Konto des Lie­fe­rers ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen (oder zur Zurückbehaltung wegen solcher Gegenforderungen) nur berechtigt, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Gegenforderungen des Bestellers sich aus demselben Vertragverhältnis ergeben, wie die geschuldete Leistung des Lieferanten und somit im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

3.5 Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vo­raus­zah­lung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Ab­schluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Be­stel­lers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen For­de­run­gen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (ein­schließ­lich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.6 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

 

4. Lieferung

4.1 Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten rich­ten sich grund­sätz­lich nach schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung.

4.2 Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, so­weit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Ma­te­ri­al- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aus­sper­run­gen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be­schaf­fung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) ver­ur­sacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Ereignisse der oben be­schrie­be­nen Art be­rech­ti­gen den Lieferer, die Lie­fe­rung bzw. Leis­tung um die Dau­er der Be­hin­de­rung zu­züg­lich ei­ner an­ge­mes­se­nen An­lauf­zeit hi­naus­zu­schie­ben. Wird durch ein Ereignis der oben beschriebenen Art die Lieferung oder Leistung um mehr als zwei Monate ver­zö­gert, sind sowohl der Lieferer als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Ver­trag schriftlich zurückzutreten.

4.3 So­fern der Lieferer sich in Lie­fer­ver­zug be­fin­det, be­schränkt sich der An­spruch des Be­stel­lers auf Er­satz ei­nes et­wai­gen Ver­zugs­scha­dens auf ins­ge­samt höchs­tens 5 % des Ge­sam­trech­nungs­be­tra­ges. Da­rü­ber hi­naus­ge­hen­de Ver­zugs­scha­de­nan­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Ver­zug be­ruht auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz des Lie­fe­ran­ten oder sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen oder hat die Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per oder Ge­sund­heit zur Fol­ge. Die wei­te­ren Rech­te des Be­stel­lers im Fal­le des Ver­zu­ges blei­ben un­be­rührt.

4.4 Die Ge­fahr geht auf den Besteller über, so­bald die Sen­dung an die den Trans­port durch­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Werk des Lieferers ver­las­sen hat. Die­se Re­ge­lung gilt auch dann, wenn die Lie­fe­rung auf Fahr­zeu­gen des Lie­fe­rers ver­sen­det wird, der Lieferer die Fracht­kos­ten trä­gt oder die Wa­re in­ner­halb des­sel­ben Or­tes ver­sen­det wird. Für die Aus­wahl des rich­ti­gen Trans­port­un­ter­neh­mens und -weges haf­tet der Lieferer nur bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz oder im Fal­le ei­ner dem Lie­fe­rer zu­re­chen­ba­ren Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per oder Ge­sund­heit. Ist die Wa­re ver­sand­be­reit und ver­zö­gert sich die Ver­sen­dung durch Um­stän­de, die der Lieferer nicht zu ver­tre­ten ha­bt, so geht die Ge­fahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reits­chaft auf den Besteller über.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Be­stel­ler zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt wor­den ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zu­läs­sig.

5.2 Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge­schäfts­be­trie­bes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Wei­ter­ver­kauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden si­cher­heits­hal­ber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lie­fe­rer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Ver­hält­nis­se des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vor­be­halts­wa­re ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der üb­ri­gen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Lie­fe­rer nimmt die Abtretung an. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Wei­se, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Ab­tre­tung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rech­te gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung of­fen zu legen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Er­hält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der ab­ge­tre­te­nen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Pa­pie­ren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Ver­wah­rung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur un­ver­züg­li­chen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller er­hält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lie­fe­rer abzuliefern.

5.3 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit an­de­ren Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lie­fe­rer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Ver­bin­dung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Ver­ar­bei­tung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller ver­wahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vor­be­halts­wa­re. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer ge­hö­ren­den Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder ver­bun­de­nen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Ver­mie­tung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten si­che­rungs­hal­ber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lie­fe­rer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der ver­ar­bei­te­ten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer ab­ge­tre­te­ne Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

5.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen ver­bun­den, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Ver­bin­dung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es wei­te­rer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ist der Be­stel­ler Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab, was der Lieferer hiermit annimmt. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt 5.3 ent­spre­chend.

5.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämt­li­che noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­stel­lers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Ge­schäftss­tun­den Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der He­raus­ga­be oder die Inbesitznahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies schriftlich vom Lie­fe­rer erklärt wird. Der Lieferer kann auch nach einem Rücktritt vom Vertrag die Her­aus­ga­be der Vorbehaltsware verlangen. Der Lieferer ist be­rech­tigt, die Vorbehaltsware mit der Sorg­falt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die of­fe­nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

5.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Ver­lan­gen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl frei­zu­ge­ben.

 

6. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln

6.1 Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner in­ner­halb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Er­satz­lie­fe­rung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Un­zu­mut­bar­keit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis an­ge­mes­sen mindern.

6.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Lie­fer­ge­gens­tand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch un­mög­lich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Än­de­rung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.3 Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che ge­gen den Lieferer ste­hen nur un­mit­tel­bar dem Besteller zu und sind nicht ab­tret­bar.

6.4 Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che sowie für damit in Verbindung stehender Schadensersatzansprüche be­trägt ein Jahr ab Lie­fe­rung der Wa­re. Es gilt je­doch die ge­setz­li­che Ver­jäh­rungs­frist,

a) im Fal­le der Arg­list, des Vor­sat­zes, des gro­ben Ver­schul­dens des Lie­fe­rers oder sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen oder im Fal­le ei­ner dem Lieferer zu­re­chen­ba­ren Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per oder Ge­sund­heit.

b) im Fal­le des­sen, dass die ge­lie­fer­te Wa­re ent­spre­chend ih­rer üb­li­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­de und die Man­gel­haf­tig­keit der Wa­re die Man­gel­haf­tig­keit des Bau­werks ver­ur­sacht hat,

c) im Fal­le des­sen, dass der Besteller auf Grund­la­ge der Vor­schrif­ten über den Ver­brauchs­gü­ter­kauf Rück­griff beim Lieferer nimmt (Lie­fer­re­gress gem. §§ 478, 479 BGB).

6.5 Eine im Einzelfall mit dem Besteller etwa vereinbarte Lieferung gebrauchter Ge­gen­stän­de erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht im Fal­le der Arg­list, des Vor­sat­zes, des gro­ben Ver­schul­dens des Lie­ferers oder sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen oder im Fal­le ei­ner dem Lieferer zu­re­chen­ba­ren Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per oder Ge­sund­heit.

6.6 Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im Zu­sam­men­hang mit der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tung gilt Zif­fer 8. ergänzend, soweit diese Ansprüche nicht gemäß der vorstehenden Ziffer 6.4 bereits verjährt sind.

 

7. Warenrücklieferungen

Die freiwillige Rücknahme von Waren erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lie­fe­rer, ohne das dieser hierzu verpflichtet ist. Soweit eine freiwillige Rücknahme von Waren er­folgt, hat diese in einwandfreiem Zustand und originalverpackt zu sein. Die Kosten der Rück­fracht trägt in diesen Fällen der Besteller. Sonderbestellungen und bereits in Gebrauch ge­nom­me­ne Waren werden grundsätzlich nicht im Sinne dieser Regelung freiwillig zurückgenommen.

 

8. Haftung

8.1 Der Lieferer haftet grundsätzlich  nach  den  gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer ein­fach fahrlässigen Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten, beschränkt  sich  die Haf­tung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im Falle einer einfach fahr­läs­si­gen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lieferers aus­ge­schlos­sen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren ist bzw. eine Pflicht, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver­trags­part­ner regelmäßig vertrauen darf.

8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer dem Lieferer zurechenbaren Ver­let­zung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine eventuelle Haftung des Lieferers we­gen zugesicherter Eigenschaften, einer Garantieübernahme oder einer Haftung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt ebenfalls unberührt.

8.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Or­ga­ne, der Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen des Lieferers.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt Leistung der Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt wird.

8.5 Im Falle der Haftung auf Ersatz eines etwaigen Schadens wegen Verzögerung der Leis­tung gilt ergänzend und - soweit abweichend - vorrangig die Ziff. 4.3.

8.6 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.

 

9. An­wend­ba­res Recht und Ge­richts­stand

9.1 Der mit dem Besteller ge­schlos­se­ne Ver­trag so­wie die­se All­ge­mei­nen Verkaufs­be­din­gun­gen und al­le dar­aus re­sul­tie­ren­den Rech­te und Pflich­ten un­ter­ste­hen dem deut­schen Recht. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Na­tio­nen über Ver­trä­ge über den in­ter­na­tio­na­len Wa­ren­kauf vom 11. Ap­ril 1980 fin­det kei­ne An­wen­dung.

9.2 So­weit der Besteller Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder öf­fent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist Ham­burg Ge­richts­stand für al­le sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar er­ge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Der Lieferer ist er­gän­zend hier­zu be­rech­tigt, jedes gesetzlich zulässige Gericht anzurufen.