Allgemeine Verkaufsbedingungen der J. Führ GmbH
1. Geltung unserer Verkaufsbedingungen
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der J. Führ GmbH (nachfolgend "Lieferer") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch "Besteller" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten für alle Lieferungen an Unternehmer und juristische Personen öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, uns ein Angebot auf einen Vertragsschluss zu machen. Unsere Angebote sind in diesem Sinne freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch das Angebot des Bestellers und dessen Annahme durch uns zustande.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.4 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert berechnet wird.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers.
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen eingehend auf dem Konto des Lieferers ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
3.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen (oder zur Zurückbehaltung wegen solcher Gegenforderungen) nur berechtigt, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Gegenforderungen des Bestellers sich aus demselben Vertragverhältnis ergeben, wie die geschuldete Leistung des Lieferanten und somit im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
3.5 Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3.6 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
4. Lieferung
4.1 Liefer- und Leistungsfristen richten sich grundsätzlich nach schriftlicher Vereinbarung.
4.2 Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Ereignisse der oben beschriebenen Art berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird durch ein Ereignis der oben beschriebenen Art die Lieferung oder Leistung um mehr als zwei Monate verzögert, sind sowohl der Lieferer als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
4.3 Sofern der Lieferer sich in Lieferverzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens auf insgesamt höchstens 5 % des Gesamtrechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Verzugsschadenansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen oder hat die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge. Die weiteren Rechte des Bestellers im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
4.4 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Lieferers verlassen hat. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Lieferung auf Fahrzeugen des Lieferers versendet wird, der Lieferer die Frachtkosten trägt oder die Ware innerhalb desselben Ortes versendet wird. Für die Auswahl des richtigen Transportunternehmens und -weges haftet der Lieferer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder im Falle einer dem Lieferer zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten habt, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
5.2 Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abzuliefern.
5.3 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
5.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab, was der Lieferer hiermit annimmt. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt 5.3 entsprechend.
5.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies schriftlich vom Lieferer erklärt wird. Der Lieferer kann auch nach einem Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
5.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
6. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
6.1 Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.3 Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sowie für damit in Verbindung stehender Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Es gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist,
a) im Falle der Arglist, des Vorsatzes, des groben Verschuldens des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder im Falle einer dem Lieferer zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
b) im Falle dessen, dass die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und die Mangelhaftigkeit der Ware die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat,
c) im Falle dessen, dass der Besteller auf Grundlage der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Rückgriff beim Lieferer nimmt (Lieferregress gem. §§ 478, 479 BGB).
6.5 Eine im Einzelfall mit dem Besteller etwa vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht im Falle der Arglist, des Vorsatzes, des groben Verschuldens des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder im Falle einer dem Lieferer zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6.6 Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der gesetzlichen Gewährleistung gilt Ziffer 8. ergänzend, soweit diese Ansprüche nicht gemäß der vorstehenden Ziffer 6.4 bereits verjährt sind.
7. Warenrücklieferungen
Die freiwillige Rücknahme von Waren erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer, ohne das dieser hierzu verpflichtet ist. Soweit eine freiwillige Rücknahme von Waren erfolgt, hat diese in einwandfreiem Zustand und originalverpackt zu sein. Die Kosten der Rückfracht trägt in diesen Fällen der Besteller. Sonderbestellungen und bereits in Gebrauch genommene Waren werden grundsätzlich nicht im Sinne dieser Regelung freiwillig zurückgenommen.
8. Haftung
8.1 Der Lieferer haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren ist bzw. eine Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer dem Lieferer zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine eventuelle Haftung des Lieferers wegen zugesicherter Eigenschaften, einer Garantieübernahme oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
8.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Organe, der Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Lieferers.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt Leistung der Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt wird.
8.5 Im Falle der Haftung auf Ersatz eines etwaigen Schadens wegen Verzögerung der Leistung gilt ergänzend und - soweit abweichend - vorrangig die Ziff. 4.3.
8.6 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Der mit dem Besteller geschlossene Vertrag sowie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterstehen dem deutschen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
9.2 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Lieferer ist ergänzend hierzu berechtigt, jedes gesetzlich zulässige Gericht anzurufen.